ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALFRED BAUER PRÄZISIONSDREHEREI GmbH
I. Vertragsabschluss
1. Allen unseren Angeboten, jeder Auftragsannahme und jeder Auftragsausführung liegen diese allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware sind sie vom Käufer als verbindlich anerkannt.
2. Von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannte Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich.
3. Die vom Kunden gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für die Alfred Bauer GmbH maßgebend. Der Kunde haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Die Alfred Bauer GmbH ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Bestellungen bzw. Auftragsbestätigungen alle erforderlichen Informationen beizufügen, welche die Alfred Bauer GmbH für die vollständige & korrekte Lieferung benötigt. Schäden, die auf falschen oder nicht bzw. nur unvollständig gelieferten Informationen des Kunden beruhen, hat der Kunde zu tragen. Eine Haftung der Alfred Bauer GmbH für Schäden nach Satz 3 dieser Bestimmung ist ausgeschlossen.
II. Angebot
1. Angebote sind für uns lediglich für einen Zeitraum von 14 Tagen verbindlich, soweit sich aus den nachstehenden Bedingungen nichts anderes ergibt. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Auch nachträgliche Änderungen oder Zusätze sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Die unseren Angeboten beigefügten oder sonst in Besitz des Käufers gelange Unterlagen über unsere Erzeugnisse, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich.
III. Preise
Alle Preise sind grundsätzlich freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk Zella-Mehlis. Sollten mit uns Preise für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, so behalten wir uns vor, jederzeit neue Preisverhandlungen zu führen, wenn durch Lohnerhöhungen, Materialverteuerungen oder Aufschläge irgendwelcher Art zusätzliche Kosten entstehen.
IV. Zahlung
1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar mit 2% Skonto oder in 30 Tagen netto. Aufrechnung gegen unsere Forderungen und Zurückbehaltung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Akzepte und Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Der Lieferung gleich gilt die gemeldete Versandbereitschaft. – Bei Überweisung und bei Schecks gilt der Tag der Verfügbarkeit des Gegenwertes als Zahlungseingangstag. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseingangs unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte die Kosten und Zinsen berechnet, die unsere Banken bei Kontenüberziehung in Anwendung bringen, mindestens jedoch 8% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.
2. Wenn wir über den Besteller nicht genügend Auskunft bekommen, behalten wir uns vor, Vorauszahlungen zu beanspruchen. Dieses gilt auch, wenn bereits die Lieferung erfolgt ist, für weitere Lieferungen, ebenfalls wenn das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Bei ungünstiger Vermögenslage oder schleppender Zahlungsweise sind wir außerdem berechtigt, jederzeit vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die bereits gelieferte Ware zurückzuverlangen.
V. Ausführung von Lieferungen, Lieferfristen und Lieferterminen
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen erfolgten Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung von Plänen und Zeichnungen, Beibringung von behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven, Garantien oder Leistung von Anzahlung.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgeblich. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- bzw. Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, beim Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere wenn sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate verzögert, so kann diese Partei die Auflösung des Vertrages verlangen.
5. Sind mit uns Rahmenaufträge bzw. Abrufaufträge vereinbart, so gilt, dass die Abnahme durch den Besteller innerhalb eines Jahres ab Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgen muss. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt, die nicht abgerufenen Mengen fertigzustellen, auf Kosten des Bestellers einzulagern und die Auslieferung von der Vorauskasse der noch nicht abgerufenen Mengen abhängig zu machen.
VI. Liefermengen und Verpackungen
Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10% erlaubt. – Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und nicht zurückgenommen.
VII. Gefahrenübertragung
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Für Beschädigungen und Verluste, welche die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf.
VIII. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche
1. Sachmängel der von uns gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ortsteil oder Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsmäßigen Gebrauch.
6. Rückgriffsrechte gem. §478 BGB bleiben unberührt.
7. Unsere anwendungstechnische Beratung ist – auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter – unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke.
8. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten grundsätzlich die von uns festgelegten Toleranzwerte.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache um Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Nr. 1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung der Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werksvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu überlassen.
5. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Von einer Forderungspfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Maßnahmen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten oder Ähnliche) insgesamt um mehr als 30 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
X. Schutzrechte / Haftung
Soweit nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
XI. Nebenabreden / Teilnichtigkeit
1. Mündliche Nebenabreden unsererseits gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer und wir verpflichten uns, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Zella-Mehlis. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der im Einzelfall bestehenden Geschäftsbeziehung wegen Lieferung ist – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – nach unserer Wahl das Amtsgericht oder Landgericht Meiningen. Für Auslandsverkäufe gilt deutsches Recht
Alfred Bauer Präzisionsdreherei GmbH